Die 18. BImSchV weist verschiedene Parallelen zur schweizerischen LSV auf. Nach beiden Rechtsordnungen wird das Mass der Störung auf Grund der Schallintensität am Immissionsort beurteilt, wobei ein Beurteilungspegel gebildet wird, der einen A-bewerteten Mittelungspegel Leq als akustische Grösse verwendet und diesen mit Korrekturen für die Impulshaftigkeit und Ton- bzw. Informationshaltigkeit ergänzt. Sowohl nach Anhang 6 zur LSV (Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm) wie auch nach der 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 119