Dieses frägt danach, ob eine erhebliche Störung im Wohlbefinden der Bevölkerung oder eine höchstens geringfügige Störung eintritt (siehe vorne Erw. 3.2.2). Zu erörtern bleibt, ob auch die Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit, welche die beiden Rechtsordnungen verwenden, miteinander vereinbar sind. 6.2.1. Die 18. BImSchV weist verschiedene Parallelen zur schweizerischen LSV auf.