nach sich ausländische bzw. private Richtlinien als Entscheidungshilfe eignen, sofern die Kriterien, auf welche diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (BGE 133 II 297). 6.2. Im deutschen Recht sind Sportanlagen der umstrittenen Art grundsätzlich nach den §§ 22 f. des Bundes-Immissionsschutzgeset- zes (BImSchG) vom 26. September 2002 zu beurteilen.