Im Übrigen sind schweizweit kaum Vergleichsfälle vorhanden, aus denen brauchbare Analogieschlüsse gezogen werden könnten. Das Bundesgericht schliesst zwar auch in Fällen der vorliegenden Art eine erfahrungsbezogene Beurteilung der Lärmproblematik nicht von vornherein aus (BGE 133 II 303), nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts würde jedoch ein völliger Verzicht auf das messbare 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 117