Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine solche Anordnung auf der Südseite nicht bewilligt werden kann. Der frühere Fachberater der Gemeinde hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 denn auch eine Gestaltung mit doppelt und einfach gesetzten Fenstern für möglich. Es ist daher 134 Verwaltungsgericht 2007