Es erscheint deshalb mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung bzw. mit den Anliegen des Ortsbildschutzes vereinbar, die nachträgliche Baubewilligung für dieses Fenster zu verweigern. Die Vorinstanzen vermochten sich insofern auf vernünftige und sachliche Gründe stützen. Sie haben in vertretbarer Weise auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes geschlossen. Die künstliche Belichtung und Belüftung dieser einen Nasszelle erscheint zumutbar (siehe vorne Ziff. 5.1.2.). Teilweise anders verhält es sich bezüglich des nachträglich eingebauten Dachflächenfensters auf der Südseite. Was die Vorinstanzen hiergegen vorbringen, überzeugt nicht.