Die Vorinstanzen haben daher zu Recht festgehalten, dass die Dachflächen wegen der Glasziegelfelder unruhig wirken und das Ortsbild stören. Den Vorinstanzen ist ferner darin beizupflichten, dass das nachträglich eingebaute Dachflächenfester auf der Nordseite ebenfalls zur unruhigen Erscheinung der Dachfläche beiträgt. Der Grund liegt darin, dass dieses Fenster wegen seiner Höhenlage aus der Reihe der übrigen fällt und auf Grund der unmittelbaren Nähe zur Dachgaube eingezwängt wirkt. Es erscheint deshalb mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung bzw. mit den Anliegen des Ortsbildschutzes vereinbar, die nachträgliche Baubewilligung für dieses Fenster zu verweigern.