auf das Kriterium einer ruhigen und undurchbrochenen Dachlandschaft ab. Sie folgte der Auffassung des Ortsbildschutz-Sachverstän- digen, wonach Dachflächen nur im unteren Bereich und nur mit Zurückhaltung zu öffnen seien. Ausserdem dürfe die Gesamtwirkung des Daches durch den Einbau von Glasziegelfeldern nicht überladen und damit störend wirken. Insofern ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Glasziegelfelder durchbrechen das Dach teilweise relativ grossflächig. Sie führen zu einem Materialwechsel und wirken, je nach Lichteinfall, als Spiegel.