Beiden Belichtungsmöglichkeiten ist jedoch gemeinsam, dass ein Materialwechsel stattfindet und sie, je nach Lichteinfall, als Spiegel wirken, welcher das Ortsbild stört (vgl. AGVE 1983, S. 210). Es verstösst daher nicht gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, Glasziegelfelder und Dachfenster unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. 5.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanzen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung bei der ästhetischen Beurteilung der einzelnen Dachgestaltungsmassnahmen missachtet bzw. ihren Ermessensspielraum überschritten haben. Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung der Glasziegelfelder