5.1.4. Die Beschwerdeführer kritisieren ausserdem, die Vorinstanz habe nicht zwischen Dachflächenfenstern und Glasziegelfeldern unterschieden, obwohl sich diese nicht nur optisch, sondern auch von ihrer Funktion her unterscheiden würden. Diese Bauteile dürften rechtlich nicht gleich behandelt werden. Wie auch der Vertreter der kantonalen Ortsbildpflege an der Augenscheinsverhandlung ausgeführt hat, bestehen zwischen Dachflächenfenstern und Glasziegeln nicht nur funktionelle, sondern ebenfalls gewisse optische Unterschiede.