Hinzu kommen zwei weitere Aspekte, welche die Vertreter der Gemeinde anlässlich der Augenscheinsverhandlung eingebracht haben: Zum einen würde der Gedanke des Ortsbildschutzes weitgehend ausgehöhlt, wenn man bei kleinen Schutzzonen alle peripher gelegenen Liegenschaften privilegiert behandeln wollte. Zum anderen erscheint zum Schutz des Zonenzentrums gerade die ästhetische Gestaltung am Zonenrand sehr wichtig, weil eine klare Grenze die ästhetische Qualität des Zentrums schützt und akzentuiert. Dazu passt auch das vom Berater der Gemeinde verwendete Bild eines "Wellenbrechers". 132 Verwaltungsgericht 2007