Die periphere Lage dieser Liegenschaft in der Dorfkern-Schutzzone DK und ihre Nähe zur Zone W2, für die weniger strenge Gestaltungsvorschriften gelten, ändern daran grundsätzlich nichts. Der Massstab für die Einordnung ergibt sich nicht oder nicht nur aus dem Zustand der tatsächlichen Bebauung, sondern aus den Vorschriften der Dorfkern- Schutzzone DK (vgl. AGVE 1983, S. 209 mit Hinweisen). Ausserdem sind die Vorschriften der angrenzenden Zone W2 sowie die bauliche Struktur dieser Zone für den Ortsbildschutz irrelevant (vgl. AGVE 1983, S. 208 mit Hinweis).