fügen". Entsprechend uneinheitlich sei im konkreten Fall der Massstab für die zu wählenden Materialien etc. Nachdem das streitbetroffene Grundstück in der Dorfkern- Schutzzone DK liegt, gelten dafür die besonderen ästhetischen Anforderungen gemäss § 9 Abs. 4 BNO. Mithin müssen sich Bauvorhaben auf dieser Parzelle in die bestehende Bebauung einfügen. Die periphere Lage dieser Liegenschaft in der Dorfkern-Schutzzone DK und ihre Nähe zur Zone W2, für die weniger strenge Gestaltungsvorschriften gelten, ändern daran grundsätzlich nichts.