Bei Altbauten ist es nicht unüblich, dass Nasszellen gefangene Räume sind, die künstlich belichtet und belüftet werden müssen (so auch bei Neubauten wie z.B. Terrassenwohnungen). Die Anordnung künstlicher Belichtungs- und Belüftungsmassnahmen verstösst weder gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung noch stellt sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, der eine spezifische gesetzliche Grundlage voraussetzen würde. Eine solche Anordnung kann und darf sich mithin auch auf eine ästhetische Generalklausel stützen. 5.1.3 Die Beschwerdeführer führen ferner ins Feld, ihr Grundstück liege an der Peripherie der Dorfkern-Schutzzone.