Insofern schliesst sich das Verwaltungsgericht auf Grund eigener Feststellungen anlässlich des Augenscheins der Auffassung der Fachperson an. Da die Dachdurchbrüche bei der streitbetroffenen Liegenschaft ein ästhetisch problematisches Ausmass erreicht haben, erscheint es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer im konkreten Fall auch vertretbar, einem Bauherrn aus Gründen des Ortsbildschutzes die künstliche Belichtung und Belüftung einer einzelnen Nasszelle zuzumuten. Bei Altbauten ist es nicht unüblich, dass Nasszellen gefangene Räume sind, die künstlich belichtet und belüftet werden müssen (so auch bei Neubauten wie z.B. Terrassenwohnungen).