Vorliegend lässt sich die Praxis des Gemeinderats mit dem Aspekt des Ortsbildschutzes ohne weiteres begründen. Da sie Raum lässt für eine sinnvolle und wohnhygienisch unbedenkliche Wohnnutzung der Dachgeschosse, kommt auch der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob sich die Belichtungssituation durch die rechtswidrig realisierten Dachöffnungen entscheidend verbessert hat. Jedenfalls vermögen die Glasziegelfelder im Traufbereich die Belichtungssituation in den darunter liegenden Wohnung nicht wesentlich zu verbessern. Insofern schliesst sich das Verwaltungsgericht auf Grund eigener Feststellungen anlässlich des Augenscheins der Auffassung der Fachperson an.