rechtfertigt und nachvollziehbar erscheint. Schliesst steht der Gemeinderat auch Kombinationen von verschiedenen Belichtungselementen kritisch gegenüber. Auch diese Haltung dient in objektiv nachvollziehbarer Weise der Erhaltung einer ruhigen Dachlandschaft. Durch die Anwendung solcher objektiver und grundsätzlicher Kriterien hat der Gemeinderat dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Genüge getan. Dem Gemeinderat muss ausserdem attestiert werden, dass es sich bei den Anliegen des Ortsbildschutzes nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt. Das zeigte auch der verwaltungsgerichtliche Augenschein.