der Gesamteindruck aus all den Einzelheiten macht in solchen Dorfkernen erst das Wesen des Ortsbildes aus (vgl. auch AGVE 1983, S. 209 mit Hinweis). Eine Regulierung der Dachgestaltung dient daher grundsätzlich dem Interesse am Ortsbildschutz, wie es in § 9 Abs. 4 BNO zum Ausdruck kommt. Da sich Neubauten auch bezüglich ihrer Dachgestaltung in die Umgebung einfügen müssen, ist es durchaus richtig, wenn die Vorinstanz vom Erfordernis einer "harmonischen" Dachgestaltung spricht. Unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes geht es dem Gemeinderat darum, dass die Dächer als ruhige Flächen in Erscheinung treten und nur mit wenigen gleichartigen Elementen durchbrochen werden.