§ 9 Abs. 4 BNO bezweckt damit den Schutz des Ortsbildes in der Dorfkern-Schutzzone. Die Dachgestaltung hat wesentlichen Einfluss auf das Ortsbild, was der als Fachperson befragte Vertreter der kantonalen Ortsbildpflege an der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung unterstrichen hat. Namentlich Ausmass, Gestaltung und Platzierung von Dachdurchbrüchen wirken sich auf den Eindruck aus, den eine Siedlung vermittelt. Dabei ist es sachlich auch geboten, auf Details zu achten; der Gesamteindruck aus all den Einzelheiten macht in solchen Dorfkernen erst das Wesen des Ortsbildes aus (vgl. auch AGVE 1983, S. 209 mit Hinweis).