Es gebe auch keine gesetzliche Grundlage, dass Dachflächenfenster nur im unteren Bereich und nur mit Zurückhaltung geöffnet werden dürften. § 9 Abs. 4 BNO stellt an die ästhetische Gestaltung von Bauten in der Dorfkernzone besondere Anforderungen, indem er vorschreibt, dass sich Neubauten in die bestehende Bebauung einfügen müssen. 128 Verwaltungsgericht 2007