Gemeinderat grundsätzlich nur im unteren Bereich des Daches zu, der weniger gut einsehbar ist. Schliesslich steht er Kombinationen von verschiedenen Belichtungselementen kritisch gegenüber. Folglich wendet der Gemeinderat Obersiggenthal § 9 BNO so an, dass eine sinnvolle und wohnhygienisch unbedenkliche Wohnnutzung der Dachgeschosse in der Dorfkern-Schutzzone möglich bleibt. Solange dies sichergestellt ist, bildet § 9 Abs. 4 BNO grundsätzlich eine genügende Grundlage, um die Eigentumsfreiheit von Grundeigentümern im Interesse des Ortsbildschutzes einzuschrän-