Als Richtschnur dient dem Gemeinderat (in Anlehnung an § 16 Abs. 1 ABauV) ferner die Regel, dass die Dachdurchbrüche 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten sollen. Dachdurchbrüche lässt der 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 127