Der Gemeinderat Obersiggenthal verbietet Dachdurchbrüche im Übrigen nicht generell. Vielmehr bewilligt er ausweislich der Akten (notwendige) Gauben, Lukarnen und Querfirste in massvoller Kombination mit Schrägfenstern, sofern die Dachgestaltung den ästhetischen Anforderungen genügt. Dabei geht es dem Gemeinderat in ästhetischer Hinsicht darum, dass die Dächer als ruhige Flächen in Erscheinung treten und nur mit wenigen gleichartigen Elementen durchbrochen werden. Als Richtschnur dient dem Gemeinderat (in Anlehnung an § 16 Abs. 1 ABauV) ferner die Regel, dass die Dachdurchbrüche 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten sollen.