Die Eigentumsgarantie verlangt, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung besteht und dass diese nicht gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst (vgl. ZBl 82/1981, S. 123 f.). 4.3. Vorliegend steht fest, dass die für Neubauten geltenden Minimalmasse für Fensterflächen nach § 29 BNO eingehalten sind. Zusätzliche Dachdurchbrüche wie die streitbetroffenen sind daher aus wohnhygienischen Gründen nicht notwendig. Der Gemeinderat Obersiggenthal verbietet Dachdurchbrüche im Übrigen nicht generell.