Sollen Werte wie die Einheitlichkeit einer bestehenden Überbauung den Beurteilungsmassstab abgeben, kann dies naturgemäss nur in einer offenen Norm geschehen, die der Behörde ein Ermessen zubilligt bzw. mit unbestimmten Begriffen operiert (AGVE 1993, S. 380). Allerdings darf eine Baubewilligung auch in solchen Fällen nicht wegen jedes noch so geringfügigen Beeinträchtigungsmangels verweigert werden. Die Eigentumsgarantie verlangt, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung besteht und dass diese nicht gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst (vgl. ZBl 82/1981, S. 123 f.).