In solchen Fällen bildet im Allgemeinen auch eine ästhetische Generalklausel eine genügende gesetzliche Basis, um die Wohnnutzung aus gestalterischen Gründen einzuschränken (vgl. zum Zusammenhang zwischen der Schwere des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit und den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage AGVE 1993, S. 380 f.; 1989, S. 251 mit Hinweisen). Sollen Werte wie die Einheitlichkeit einer bestehenden Überbauung den Beurteilungsmassstab abgeben, kann dies naturgemäss nur in einer offenen Norm geschehen, die der Behörde ein Ermessen zubilligt bzw. mit unbestimmten Begriffen operiert (AGVE 1993, S. 380).