4.2. Die Anliegen einer uneingeschränkten Wohnnutzung der Liegenschaft und dasjenige des Ortsbildschutzes stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander: Während § 7 BNO eine Wohnnutzung des Dachgeschosses grundsätzlich erlaubt, kann die Anwendung von § 9 Abs. 4 BNO zu einer Einschränkung der Wohnnutzung aus Gründen des Ortsbildschutzes führen. Zum Verhältnis dieser gegenläufiger Interessen lässt sich festhalten: