Insbesondere macht sie keine detaillierte Aussage zur Gestaltungsweise von Bauten im Allgemeinen oder von Dächern im Besondern. Gleichwohl bildet § 9 Abs. 4 BNO grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung von Bauten wegen eines Beeinträchtigungsmangels zu verweigern, auch wenn diese sonst den baupolizeilichen Vorschriften genügen würden (vgl. allgemein BGE 114 Ia 345 f.; AGVE 1993, S. 380 mit Hinweis). 4.2.