4.1. Nach § 7 BNO ist die zulässige Anzahl der Vollgeschosse in der Dorfkern-Schutzzone DK nicht von vornherein begrenzt. Der Gemeinderat hat die zulässige Anzahl Geschosse in dieser Zone unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall bzw. in einem Reglement festzuhalten (Abs. 1 und 4). Vorliegend gehen sowohl der Gemeinderat als auch die Beschwerdeführer davon aus, dass eine Wohnnutzung des Dachgeschosses im konkreten Fall grundsätzlich zulässig ist.