Die Beschwerdeführer stellen das Interesse an einer uneingeschränkten Wohnnutzung der streitbetroffenen Liegenschaft in verschiedener Hinsicht über die Anliegen des Ortsbildschutzes. Es ist daher zu erörtern, wie diese unterschiedlichen Anliegen zu gewichten sind und ob im konkreten Fall eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht, die Wohnnutzung aus Gründen des Ortsbildschutzes einzuschränken. 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 125