1.4. Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist somit zusammenfassend festzuhalten: Massgebend für die ästhetische Beurteilung der Dachgestaltung ist § 9 Abs. 4 BNO, der unter anderem verlangt, dass sich Neubauten bezüglich Dachform und Materialien gut in die bestehende Bebauung einordnen. 2. (…) 3. (…) 4. Die Beschwerdeführer stellen das Interesse an einer uneingeschränkten Wohnnutzung der streitbetroffenen Liegenschaft in verschiedener Hinsicht über die Anliegen des Ortsbildschutzes.