" Das ISOS ist für sich allein nicht grundeigentümerverbindlich (VGE III/29 vom 22. April 1993 [BE.92.00047], S. 9 mit Hinweis). Rechtsverbindlich ist ausschliesslich seine Umsetzung in der Nutzungsplanung (vgl. auch § 40 Abs. 1 lit. f BauG). Die Gemeinde Obersiggenthal hat das Inventar insoweit umgesetzt, als sie das Gebiet G 1 gemäss ISOS im Rahmen der Nutzungsplanung mehrheitlich (und inklusive der streitbetroffenen Liegenschaft) der Dorfkern- Schutzzone DK zugeordnet hat, für welche nach § 9 BNO besondere Gestaltungsvorschriften gelten. 1.4. Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist somit zusammenfassend festzuhalten: