schutzes befasst sich ferner § 40 BauG. Allerdings ist davon auszugehen, dass § 9 BNO die ästhetischen Anforderungen an Bauten in der Dorfkern-Schutzzone DK abschliessend regelt; § 40 BauG enthält lediglich allgemeingültige Planungsgrundsätze, welche im Einzelfall vor den spezifischen Zonenvorschriften zurückzutreten haben. 1.3. Das Ortsbild von Kirchdorf figuriert im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS; siehe Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 [VISOS; SR 451.12]).