Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Was das Einordnungsgebot betrifft, geht jedoch § 9 Abs. 4 BNO als Spezialvorschrift der Dorfkern-Schutzzone DK der allgemeineren Regel des § 42 BauG vor. Mit Fragen des Ortsbild- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 123