einstimmend und zutreffend von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus. 1.2. Wie § 9 Abs. 4 BNO verankert auch § 42 BauG ein Einfügungsbzw. Einordnungsgebot. Nach dieser Vorschrift haben sich Gebäude hinsichtlich ihrer Grösse, Gestaltung und der Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Abs. 2).