Sie bezweckt die Erhaltung und Sanierung der bestehenden Nutzungsart und Bausubstanz (Abs. 1). Bestehende Bauten können unter Wahrung des vorhandenen Umfangs, der First- und Traufhöhen umgebaut und erneuert werden, sofern dadurch ihre wesentlichen Merkmale erhalten bleiben. Wesentliche Merkmale sind namentlich Dachform, Fassadengliederung, Bausubstanz, Materialien und Farbgebung (Abs. 3). Neubauten müssen sich betreffend Stellung, Abmessung, Dachform, Fassadengliederung, Materialien, Farben und Freiraumgestaltung gut in die bestehende Bebauung einfügen. Die herkömmliche Bauweise ist zu berücksichtigen (Abs. 4). Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführer gehen über-