Mit der Unterschutzstellung ist das Objekt jedoch so zu unterhalten, dass dessen Bestand dauernd gesichert bleibt (§ 12 Abs. 1 DSD). Da für die Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Gesetzgeber an das Parlament nicht die gleichen Massstäbe gelten wie bei einer solchen an die Exekutive, stösst auch der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, das Baugesetz enthalte keine Umschreibung, was Denkmäler seien und welche Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllt sein müssen. Das Baugesetz verwendet den Begriff des Kulturdenkmals (§ 40 Abs. 1), der im Denkmalschutzdekret näher umschrieben wird (§ 1).