Wohnhaus und Anbau bilden eine bauliche Einheit, weshalb der höchste Gebäudeteil der Dachfirst des Wohnhauses wäre und der Kamin diesen um mindestens 0,5 m zu überragen hätte. Der lediglich über die Dachfläche des Anbaus reichende Kamin erfüllt diese Voraussetzung nicht und erweist sich somit nur dann als bewillligungsfähig, wenn Erleichterungen im Sinne von Ziffer 24 der Ka- min-Empfehlungen gewährt werden können. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen Erleichterungen, da die seltene Benützung nicht als Auflage angeordnet worden sei. Eine solche Beschränkung sei ohnehin lebensfremd. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.