Mithin sind die Vorschriften des AVA eingehalten, was auch der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt. Strittig ist, ob auch die Kamin-Empfehlungen des BUWAL als einschlägige Vorschriften über die Luftreinhaltung eingehalten sind. Diese erweisen sich in der Tat als strenger, verlangen sie doch grundsätzlich, dass die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0,5 m überragt (Ziff. 32 Abs. 1 lit. a der Kamin-Empfehlungen). Wohnhaus und Anbau bilden eine bauliche Einheit, weshalb der höchste Gebäudeteil der Dachfirst des Wohnhauses wäre und der Kamin diesen um mindestens 0,5 m zu überragen hätte.