Im Übrigen könne aus Art. 6 Abs. 1 LRV nicht abgeleitet werden, die Kaminmündung müsse über den Anbau und nicht über den Hauptfirst geführt werden. 4.3. Der gemäss "Vollzugshilfe für Wärmetechnische Anlagen im kommunalen Brandschutz" des AVA vom Mai 2005 erforderliche Abstand der Abgasanlage von 3 m zum höheren Gebäudeteil (Wohnhaus) ist hier eingehalten und die Höhe über Dach (im rechten Winkel zur Dachfläche des Anbaus gemessen) erreicht mit 1 m ebenfalls die vorgeschriebenen Mindesthöhe (siehe Ziff. 5.8 Abs. 2 und 3 der Vollzugshilfe). Mithin sind die Vorschriften des AVA eingehalten, was auch der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt.