WAL, welche Erleichterungen für selten benutzte Anlagen erlaube. Die seltene Benützung sei in der erteilten Baubewilligung nicht als Auflage festgehalten worden. Die Beschränkung auf 50 Betriebsstunden sei eine reine Parteibehauptung. Im Übrigen könne aus Art. 6 Abs. 1 LRV nicht abgeleitet werden, die Kaminmündung müsse über den Anbau und nicht über den Hauptfirst geführt werden.