Der Beschwerdeführer hingegen hält einleitend fest, die baupolizeilichen Vorschriften des AVA seien nicht Gegenstand der Beschwerde. Bezüglich der Führung des Kamins und der Höhenlage der Mündung seien im vorliegenden Fall die lufthygienisch strengeren Vorschriften aus dem Umweltschutz massgebend. Keine Anwendung fände Ziffer 21 (richtig Ziffer 24) der Empfehlungen des BU- 142 Verwaltungsgericht 2007