Die Beschwerdegegnerin teilt den Standpunkt der Vorinstanz. Die Vollzugsvorschriften des AVA seien erfüllt. Bezüglich der LRV sei festzuhalten, dass gemäss dem Merkblatt des BUWAL Erleichterungen für selten benutzte Anlagen gewährt werden könnten. Um eine solche Anlage handle es sich hier. In einem seit Jahren genügend beheizten Raum werde ein Cheminée erfahrungsgemäss nicht mehr als 50 Stunden pro Jahr benützt. Auch der Beschwerdeführer nutze sein Cheminée nicht öfter. Der Kamin könne nicht beim First angebracht werden. Der Beschwerdeführer hingegen hält einleitend fest, die baupolizeilichen Vorschriften des AVA seien nicht Gegenstand der Beschwerde.