a der Vollzugshilfe "Wärmetechnische Anlagen") erfüllt. Abzuleiten seien die Abgase über einen Kamin am Anbau und nicht über einen Kamin am First des Hauptgebäudes. Dies lasse sich schon aus Art. 6 Abs. 1 LRV ableiten, seien die Emissionen doch möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung zu erfassen. Ohnehin würden sich die Immissionen aufgrund der geringen Betriebsdauer in engen Grenzen halten. Angesichts der Lage des Gebäudes des Beschwerdeführers wären sie vor allem bei Südwind wahrnehmbar. Diese Wetterlage sei jedoch selten und die Beeinträchtigung der Liegenschaft des Beschwerdeführers daher gering. 4.2. Die Beschwerdegegnerin teilt den Standpunkt der Vorinstanz.