BUWAL am 20. Oktober 2000 ergänzend erlassenes Merkblatt über die Kaminmindesthöhen für kleinere Feuerungsanlagen. Gemäss Ziffer 3 dieses Merkblatts seien neben den lufthygienischen Vorschriften über die Mindesthöhe von Kaminen stets auch die Vorschriften der kantonalen Gebäudeversicherung einzuhalten. Die baupolizeilich motivierten Vorschriften dienten der Minimierung des Brandrisikos durch heisse Abgase und des Funkenwurfs. Für die Hausbesitzer und Anlagebetreiber sei stets die strengere der beiden Vorschriften massgebend, in der Regel die lufthygienisch begründete Kaminhöhe. Vorliegend seien die strengeren Vorschriften des AVA (Ziff. 3.1.3 Abs. 3 lit. a der Vollzugshilfe