Sie durften daher auch auf entsprechende Beweiserhebungen verzichten. Ob die bestehenden Heizungsanlagen sanierungsbedürftig sind, wäre in einem separaten Verfahren zu beurteilen. 4. Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, welche Höhe bzw. Abstände der Kamin einzuhalten hat. 4.1. Die Vorinstanz verwies auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV und die daraus hervorgegangene Empfehlung über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen) des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 15. Dezember 1989. Gemäss Ziffer 32 Abs. 1 lit. a der Kamin-Empfehlungen müsse die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um min-