Ist die Beheizung sämtlicher Räume bereits sichergestellt, erscheint die von den Vorinstanzen getroffene Annahme, das geplante Cheminée diene mit Blick auf die Ansprechzeit der Widerstandsheizung im Anbau lediglich als Überbrückungsmassnahme und zur Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre, und sei dementsprechend auch nur selten in Betrieb, einleuchtend. Im Gegensatz dazu ist die Vermutung des Beschwerdeführers, es werde mit dem offenen Cheminée im Anbau eine zusätzliche Heizung eingebaut, welche u.a. auch das Wohnhaus beheizen soll, geradezu lebensfremd. Das offene Cheminée ist 140 Verwaltungsgericht 2007