auch noch über ein elektrisches Heizelement verfügt, wie dies an der Augenscheinsverhandlung festgestellt, vom Beschwerdeführer heute jedoch bestritten wird, ist unter diesen Umständen ohne Bedeutung. Ist die Beheizung sämtlicher Räume bereits sichergestellt, erscheint die von den Vorinstanzen getroffene Annahme, das geplante Cheminée diene mit Blick auf die Ansprechzeit der Widerstandsheizung im Anbau lediglich als Überbrückungsmassnahme und zur Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre, und sei dementsprechend auch nur selten in Betrieb, einleuchtend.