2. (…) 3. 3.1. Die Vorinstanzen haben einen Zusammenhang zwischen den bestehenden Heizungsanlagen und dem Baugesuch für ein Cheminée im Anbau des Gebäudes Nr. 436 verneint. Der Anbau sei mit einer Bodenheizung ausgerüstet. Daneben gebe es noch ein elektrisches Heizelement für die Beheizung dieses Raumes. Da die Bodenheizung eine Ansprechzeit habe, sei das Cheminée entweder als Überbrückungsmassnahme zur Beheizung des Zimmers gedacht oder zur Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre. Es diene nicht als einzige Quelle zur Heizung des Raums und sei demzufolge auch nur während einer relativ geringen Dauer in Betrieb.