138 Verwaltungsgericht 2007 Baugesuch durch Einreichung eines neuen zurückgezogen hat, gilt sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als formell unterliegend. Mit dem Rückzug des Baugesuchs hat sie gleichzeitig den vorinstanzlichen Entscheiden materiell entsprochen, womit der formelle und der materielle Verfahrensausgang gleich liegen. Die Beschwerdeführerin ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig, wobei der Verkürzung des Verfahrens mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen ist (§ 23 VKD; vgl. auch AGVE 2000, S. 346 f.). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 33 Abs. 2 VRPG).